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Satzung des SLADO e.V.

beschlossen von der Mitgliederversammlung am 22.03.2011

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „SLADO – Dachverband der Schwulen-, Lesben-, Bisexuellen- und Transidentenvereine und -initiativen in Dortmund e.V.“,

nachfolgend „SLADO“ genannt. Er hat seinen Sitz in Dortmund.

 

§ 2 Zweck des Vereines

(1) Zweck des Vereines ist die Förderung der Bildung und Erziehung, indem sich der Verein darum bemüht, die Allgemeinheit über Homo- und Bisexualität

sowie Transidentität aufzuklären, die weit verbreiteten Vorurteile über Schwule, Lesben, Bisexuelle und Transidente abzubauen und der Allgemeinheit die

Erkenntnis zu vermitteln, dass Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transidente ein selbstverständlicher und gleichberechtigter Teil der Gesellschaft sind.

(2)Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

- Durchführung von oder Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen, insbesondere des Dortmunder CSD

- Stellungnahmen zu sexualwissenschaftlichen, pädagogischen, theologischen, medizinischen, sozialen, rechtlichen und politischen Fragen, die Schwule,

Lesben, Bisexuelle oder Transidente betreffen

- Aufklärungsarbeit mit Hilfe von Infoständen, öffentlichen Aktionen und Ähnlichem

- Betreiben der Jugendbildungs- und Beratungseinrichtung Sunrise

(3) Weiterer Zweck des Vereines ist die Unterstützung von Vereinen und sonstigen Personenzusammenschlüssen, welche sich auf dem Gebiet der

gemeinnützigen Arbeit für Schwule, Lesben, Bisexuelle und Transidente einsetzen.

 

Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

- politische Lobbyarbeit für die Mitglieder und gegebenenfalls anderer an den Verein herangetretenen Personenvereinigungen, wie zum Beispiel

- die Vorbereitung und Teilnahme am Runden Tisch der Stadt sowie gegenüber der Koordinierungsstelle für Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transidente

- Hilfe und Betreuung bei Projekten, Anträgen und Problemen innerhalb der Organisationsstruktur

- das Anbieten von Weiterbildungsmaßnahmen

- die Vernetzung der Mitglieder

- die Bereitstellung von allgemeinen Informationen zum Thema Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transidente

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke der

Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die

satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben,

die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereines können nur juristische und nichtjuristische Zusammenschlüsse von Personen werden. Über den

Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Gegen die Ablehnung steht der/dem Bewerberin/Bewerber die Berufung an die

Mitgliederversammlung zu, welche dann binnen zweier Monate erneut zu entscheiden hat. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung oder

Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung per eingeschriebenen Brief an den Vorstand erfolgen und ist wirksam mit Zugang.

(2) Staatliche Einrichtungen sowie Personenzusammenschlüsse, die einer politischen Partei angehören, werden von einer Mitgliedschaft ausgeschlossen.

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere

- ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten

- die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten

(4) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit aller Mitglieder des Vereines. Sofern das ausgeschlossene Mitglied auf

der Versammlung nicht anwesend war, ist der Widerspruch gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen nach Zugang

des Protokolls zulässig. Die Mitgliederversammlung muss dann binnen zwei Monaten erneut entscheiden.

(5) Die Mitglieder sind in ihrer Vereins- und Initiativenarbeit autonom.

 

§ 4 Organe des Vereines

(1) Organe des Vereines sind

• die Mitgliederversammlung

• der Vorstand

• Arbeitskreise

(2) Es können Beiräte eingerichtet werden. Näheres regelt dann eine Beiratsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

 

§ 5 Die Mitgliederversammlung

(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

• Wahl und Abwahl des Vorstandes,

• Wahl der Kassenprüfer,

• Entlastung des Vorstandes,

• Beschlussfassung über die Aufnahme/Nichtaufnahme einer/eines Bewerberin/Bewerbers oder den Ausschluss eines Mitgliedes,

• Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen,

• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, einschließlich der Änderung des Vereinszweckes,

• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines,

• die Erstellung einer Geschäftsordnung.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Jahreshauptversammlung ist nach Möglichkeit im ersten Quartal eines jeden Jahres abzuhalten.

(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies

verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die

Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

(4) Einladungen zu Mitgliederversammlungen können auch in elektronischer Form (E-Mail) erfolgen. Es ist Pflicht der Mitglieder Änderungen der

Kontaktdaten zu melden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und ein Drittel der Mitglieder, mindestens jedoch dreiMitglieder, vertreten sind.

(6) Über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung, einschließlich der Änderung des Vereinszweckes und über die Auflösung des Vereines,

die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, kann erst auf der nächsten Mitgliederversammlung

beschlossen werden.

(7) Die Mitgliederversammlung wird von einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet.

(8) Jedes Mitglied hat zwei Stimmen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(9) Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen, einschließlich der Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereines, können nur mit

Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, die mindestens 50 Prozent aller Mitglieder des Vereins repräsentieren. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen  bleiben außer Betracht.

(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Personen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist zum nächstmöglichen, regulären Zeitpunkt eine Nachwahl anzusetzen.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.

(4) Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig hauptamtlich beim Verein beschäftigt sein.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes sollten in ihrer Zusammensetzung nach Möglichkeit alle in dem Verein vertretenen Gruppen (Schwule, Lesben,

Bisexuelle und Transidente) widerspiegeln. Im Vorstand müssen mindestens zwei dieser Gruppen vertreten sein. Sollte dies nicht der Fall sein, muss der

fünfte Platz für eine der nicht vertretenen Gruppen freigehalten werden.

(6) Über die Kooptierung einer Person in den Vorstand kann der Vorstand oder eine Mitgliederversammlung entscheiden.

(7) Der Vorstand erstellt innerhalb von drei Monaten nach seiner Wahl ein grob gegliedertes Arbeitsprogramm für seine Amtszeit, welches er innerhalb

der monatlichen Vereinstreffen zur Beratung vorlegt.

 

§ 7 Arbeitskreise

Innerhalb der Gültigkeit der Satzung können Arbeitskreise eingerichtet werden. Die Arbeitskreise müssen auf der jährlichen Mitgliederversammlung über

ihre Arbeit berichten. Die Form der Berichterstattung kann in mündlicher oder schriftlicher Form erfolgen. Pressemitteilung, Veranstaltungen oder andere

Außendarstellungen durch die Arbeitskreise müssen vorab mit dem Vorstand abgestimmt werden.

 

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand hat bis zum 31.März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.

Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Kassenprüfer.

 

§ 9 Sunrise

Der SLADO betreibt die „Jugendbildungs- und Beratungseinrichtung Sunrise“ als Anlaufstelle und Treffpunkt für schwul-lesbische Jugendliche. Zur

Unterstützung dieser Arbeit soll ein Beirat eingerichtet werden, näheres hierzu regelt eine Beiratsordnung. Sunrise hat eine eigene, von der allgemeinen

Geschäftsordnung unabhängige, Geschäftsordnung. Beirats- und Geschäftsordnung werden vom SLADO-Vorstand in Einvernehmen mit den Mitarbeitern

erstellt und einer Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt. Änderungen müssen ebenfalls einer Mitgliederversammlung vorgelegt werden.

 

§ 10 Auflösung des Vereines

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an einen zu diesem Zeitpunkt als mildtätig oder

besonders förderungswürdig anerkannten Verein. Jener Verein hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für mildtätige oder gemeinnützige

Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

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